Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG

HDSIG

ZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Erster Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Titel
Besondere Verarbeitungssituationen

§ 28c Datenübermittlung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

Verlangt eine Behörde, ein Vollstreckungsorgan oder ein Gericht aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

1. die derzeitige Anschrift,

2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, darf die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder das Gericht übermitteln. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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