Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG

HDSIG

ZWEITER TEIL
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Erster Abschnitt
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Titel
Besondere Verarbeitungssituationen

§ 28b Datenverarbeitung in Gnadenverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

(1) In Gnadenverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Daten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist.

(2) In Gnadenverfahren finden nur die Art. 4 und 5 sowie Kapitel IV mit Ausnahme von Art. 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 entsprechende Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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