Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG

HDSIG

ERSTER TEIL
Gemeinsame Bestimmungen

Vierter Abschnitt
Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

§ 17 Benachteiligungsverbot bei Anrufung der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

Unbeschadet des Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sowie § 55 darf keiner Person ein Nachteil daraus erwachsen, dass sie sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet. Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im Übrigen unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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