Gesetze / Landesrecht Hessen / HDSIG

HDSIG

ERSTER TEIL
Gemeinsame Bestimmungen

Vierter Abschnitt
Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

§ 16 Informationspflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 6 · Stand: 23.12.2025

(1) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

(2) Wird die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte aufgrund einer Rechtsvorschrift gehört, soll sie oder er unverzüglich mitteilen, ob und innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme abgegeben wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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