Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-46
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 17 · Stand: 01.01.2026
Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die ihr oder den Ministerinnen und Ministern zustehen, durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.