Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-46

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 17 · Stand: 01.01.2026

Die Landesregierung kann Verwaltungsbefugnisse, die ihr oder den Ministerinnen und Ministern zustehen, durch Rechtsverordnung auf das Regierungspräsidium übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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