Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-46
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 17 · Stand: 01.01.2026
(1) Das Land Hessen ist in die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel eingeteilt.
(2) Der Regierungsbezirk Darmstadt umfasst die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Offenbach am Main sowie Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Darmstadt.
(3) Der Regierungsbezirk Gießen umfasst die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Gießen.
(4) Der Regierungsbezirk Kassel umfasst die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis. Sitz des Regierungspräsidiums ist Kassel.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.