Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-43
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 8 · Stand: 31.07.2021
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.