Gesetze / Landesrecht Hessen / 300-43

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 8 · Stand: 31.07.2021

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2