Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-51
ANLAGE 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 19 · Stand: 17.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
A. Lehrinhalte
Die Aus- oder Weiterbildung, welche der Vermittlung interdisziplinären Wissens und der Reflexion der eigenen Rolle dient, um so zu einem sicheren Umgang von psychosozialer Prozessbegleitung mit den Akteuren im Rechtssystem zu führen, muss die nachfolgend aufgeführten Themenbereiche umfassen:
I. Rechtliche Grundlagen
Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:
• Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens
• Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren
• (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen
• das Ermittlungsverfahren – Strafanzeige
• Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft
• die Strafverteidigung
• Rechtsbeistand und Nebenklage
• aussagepsychologische Begutachtung
• das Hauptverfahren
• Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren
• Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte
• Täter-Opfer-Ausgleich
• Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, z. B. Familien-/Zivilrecht (GewSchG).
II. Viktimologie
Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:
1. Viktimologische Grundlagen
• Theorien der Viktimisierung
• Bedürfnisse von Opfern
• Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern
• sekundäre Viktimisierung
• Umgang mit Scham und Schuld.
2. Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem:
• Kinder und Jugendliche
• Personen mit Behinderung
• Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung
• Betroffene von Sexualstraftaten
• Betroffene von Menschenhandel
• Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking)
• Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität.
3. Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation.
III. Psychologie/ Psychotraumatologie
Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:
• zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren
• Aspekte der Aussagepsychologie
• Trauma und Traumabehandlung
• Stabilisierungstechniken.
IV. Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:
1. Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung.
2. Leistungen und Methoden, insbesondere
• die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens
• Methodenkompetenz (z. B. adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht)
• Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit.
V. Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
Dazu sollten die folgenden Punkte gehören:
• Formen der Dokumentation
• Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen
• Methoden zur Selbstreflexion (z. B. kollegiale Beratung, Supervision)
• interdisziplinärer Austausch
• Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe
• Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (z. B. Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention).
B. Umfang
Angesichts des Umfangs der Lehrinhalte und Lernziele ist es erforderlich, diese in verschiedenen, sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckenden, mehrtägigen Modulen zu vermitteln. Ein Schwerpunkt der Aus- oder Weiterbildung soll in der Vermittlung rechtlicher Grundlagen liegen und darüber hinaus Berücksichtigung finden, dass begleitende Prozessbeobachtungen und verpflichtendes Selbststudium in Ergänzung zu der Wissensvermittlung in den Weiterbildungsmodulen wesentliche Elemente der Aus- oder Weiterbildung sind. Im Hinblick auf eine angestrebte Zertifizierung der Teilnehmenden ist es erforderlich, das Weiterbildungsangebot mit einer Abschlussarbeit oder einem Abschlusskolloquium zu beenden. Darüber hinaus bleibt die konkrete Ausgestaltung jedem Anbieter selbst überlassen.
C. Referentinnen und Referenten
Fachkräfte insbesondere aus den Bereichen Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, Soziologie, Viktimologie und Recht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.