Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG

HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Dritter Titel
Unterbringung, Versorgung

§ 9 Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Jugendlichen sollen in Arresträumen einzeln untergebracht werden. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Zustimmung der gefährdeten Jugendlichen nicht erforderlich.

(2) Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Bei Jugendlichen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Minderjährige und volljährige Personen, an denen Jugendarrest vollzogen wird, sind getrennt voneinander unterzubringen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich erachtet wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10