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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Dritter Titel
Unterbringung, Versorgung

§ 10 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert oder ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendliche zu befürchten ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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