Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Zweiter Titel
Aufnahme, Planung
§ 8 Ermittlung des Hilfebedarfs, Erziehungsplan
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird alsbald ein ausführliches Gespräch mit den Jugendlichen geführt. Dabei wird der Hilfebedarf unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebensverhältnisse und ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten ermittelt. Den Jugendlichen ist das Vollzugsziel zu vermitteln. Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen und Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe werden einbezogen. Die Jugendlichen sind verpflichtet, die für die Erziehungsplanung erforderlichen Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zu machen.
(2) Die an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern den Hilfebedarf für die Dauer des Vollzugs und die Zeit danach und legen die sich daraus ergebenden Maßnahmen fest. Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Der Erziehungsplan wird schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt sowie auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen übermittelt.
(3) Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
1. Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, insbesondere zu den Bereichen Gewalt, Sucht, Schulden und Medien,
2. Maßnahmen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung,
3. eine angemessene Beschäftigung,
4. Maßnahmen der Gesundheits- und Ernährungsberatung,
5. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
6. Unterstützung bei der Aufarbeitung der Straftat und der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens,
7. die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.