Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Zweiter Titel
Aufnahme, Planung
§ 7 Aufnahmeverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Mit den Jugendlichen ist unverzüglich im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. Während dieses Gesprächs dürfen andere Jugendliche nicht zugegen sein.
(2) Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. Auf Verlangen wird ihnen ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich gemacht.
(3) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme unverzüglich schriftlich unterrichtet. Stehen Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, ist auch die Bewährungshilfe von der Aufnahme zu unterrichten.
(4) Die Jugendlichen werden nach der Aufnahme alsbald ärztlich untersucht.
(5) Werden der Einrichtung bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsleitung).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.