Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(2) Die Einrichtung arbeitet eng mit öffentlichen Stellen sowie geeigneten privaten Organisationen und Privatpersonen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken. Sie soll den Jugendlichen Kontakte zu diesen Stellen, Organisationen und Personen vermitteln.
(3) Die Unterstützung der Jugendlichen durch geeignete ehrenamtlich tätige Personen ist zu fördern.
(4) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.