Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGVIERTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 45 Einschränkung von Grundrechten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte auf
1. die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2. die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
3. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),
4. das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 4 der Verfassung des Landes Hessen) sowie
5. die informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.