Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGVIERTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 44 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Dieses Gesetz ersetzt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 90 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Es ersetzt weiterhin die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vollstreckung des Jugendarrests nach § 4, § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1, 3 und 4.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.