Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG

HessJAVollzG

VIERTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften

§ 46 Inkrafttreten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2015 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 31 Abs. 1 am 5. Juni 2016 in Kraft, soweit er die Selbstständigkeit der Jugendarresteinrichtung betrifft.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 45