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HessJAVollzG

DRITTER ABSCHNITT
Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

§ 42 Jugendarrest neben Jugendstrafe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Gestaltung des Vollzugs und die Einzelmaßnahmen haben sich zusätzlich an den in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Anordnungsgründen zu orientieren.

(2) Die Bewährungshilfe hält während des Vollzugs Kontakt zu den Jugendlichen und wirkt an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen mit, um eine bestmögliche Vorbereitung der Bewährungszeit nach dem Vollzug zu gewährleisten.

(3) In den Fällen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Jugendlichen Kontakte zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

(4) Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 40 Anwendung mit der Maßgabe, dass ein Schlussbericht erstellt werden soll.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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