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HessJAVollzG

DRITTER ABSCHNITT
Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

§ 41 Nichtbefolgungsarrest

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Im Vollzug des Nichtbefolgungsarrests sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.

(2) In den Fällen des § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten tritt an die Stelle der Auseinandersetzung mit der Straftat nach § 4 Abs. 3 eine Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit.

(3) Der Schlussbericht nach § 29 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.

(4) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrests in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 40 Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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