Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGDRITTER ABSCHNITT
Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe
§ 40 Freizeit- und Kurzarrest
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 sind an die kurze Dauer des Vollzugs anzupassen.
(2) § 7 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ärztliche Untersuchung nur erfolgt, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit bestehen. § 8 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ein Erziehungsplan nach § 8 Abs. 2 wird nicht erstellt, ein Schlussbericht nach § 29 nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. § 28 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.