Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGDRITTER ABSCHNITT
Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe
§ 39 Grundsatz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
Für den Vollzug des
1. Freizeit- und Kurzarrests nach § 16 Abs. 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes,
2. Nichtbefolgungsarrests nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2 und § 88 Abs. 6 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes und nach § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie
3. Jugendarrests neben Jugendstrafe nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Vollzug des Dauerarrests, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.