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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Zwölfter Titel
Kriminologische Forschung, Datenschutz

§ 38 Datenschutz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

Die §§ 58 bis 65 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 keine Anwendung findet und die Frist nach § 65 Abs. 3 Satz 1 zwei Jahre beträgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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