Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Zwölfter Titel
Kriminologische Forschung, Datenschutz
§ 38 Datenschutz
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
Die §§ 58 bis 65 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 keine Anwendung findet und die Frist nach § 65 Abs. 3 Satz 1 zwei Jahre beträgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.