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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Zehnter Titel
Aufbau und Organisation der Einrichtung, Aufsicht

§ 35 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Das Hessische Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Einrichtungen (Aufsichtsbehörde). § 76 Abs. 3 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen in einem Vollstreckungsplan.

(3) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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