Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Zehnter Titel
Aufbau und Organisation der Einrichtung, Aufsicht
§ 34 Hausordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
Die Leitung der Einrichtung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Hausordnung. Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.