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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Elfter Titel
Beirat

§ 36 Beirat

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Bei der Einrichtung ist ein ehrenamtlicher Beirat zu bilden. Die Mitglieder sollen in der Erziehung junger Menschen erfahren und befähigt sein. Bedienstete dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Die für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Amtszeit und die Abberufung der Mitglieder zu regeln.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Vermittlung der Jugendlichen in nachsorgende Maßnahmen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.

(3) Der Beirat kann insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Er kann sich über die Unterbringung der Jugendlichen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten. Hierzu können die Mitglieder des Beirats die Einrichtung besichtigen und die Jugendlichen in ihren Räumen aufsuchen.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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