Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Zehnter Titel
Aufbau und Organisation der Einrichtung, Aufsicht
§ 33 Personelle Ausstattung, ärztliche Versorgung, Seelsorgerinnen und Seelsorger
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Die Einrichtung wird mit dem für die Erreichung des Vollzugziels und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere des sozialen, pädagogischen und psychologischen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes sowie der Verwaltung, ausgestattet. Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein.
(2) Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung sind zu gewährleisten.
(3) Die ärztliche Versorgung und die seelsorgerische Betreuung der Jugendlichen sind sicherzustellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.