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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Zehnter Titel
Aufbau und Organisation der Einrichtung, Aufsicht

§ 32 Leitung der Einrichtung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Leitung der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit diese für bestimmte Aufgabenbereiche nicht auf andere Bedienstete übertragen ist, und vertritt die Einrichtung nach außen. Sie kann zusätzlich einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde überträgt die Leitung der Einrichtung einer Jugendrichterin oder einem Jugendrichter des für den Ort der Einrichtung zuständigen Amtsgerichts. Abweichend von Satz 1 kann für jede Einrichtung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leitung bestellt werden; in diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt mit der Maßgabe, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der oder des als Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichterin oder Jugendrichters die oder der am Ort des Vollzugs nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder Jugendrichter tritt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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