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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Zehnter Titel
Aufbau und Organisation der Einrichtung, Aufsicht

§ 31 Einrichtungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Der Jugendarrest wird in gesonderten Einrichtungen der Justizverwaltung getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 9 gewährleistet ist.

(3) Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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