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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Neunter Titel
Beschwerde

§ 30 Beschwerderecht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Jugendlichen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen oder von gemeinsamem Interesse sind, an die Leitung der Einrichtung zu wenden.

(2) Es ist zu gewährleisten, dass sich Jugendliche in eigenen Angelegenheiten an hierfür zuständige Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die die Einrichtung aufsuchen, wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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