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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Achter Titel
Entlassung, Schlussbericht

§ 29 Schlussbericht, Entlassungsgespräch

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:

1. die Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,

2. Aussagen zur Persönlichkeit und zu den Lebensumständen der Jugendlichen sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,

3. die Darlegung des Hilfebedarfs der Jugendlichen sowie die Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,

4. Vorschläge zu Auflagen und Weisungen im Falle einer Bewährungsunterstellung.

(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch erläutert.

(3) Der Schlussbericht ist für die Vollzugs- und Strafakten bestimmt. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe und den Jugendlichen zuzuleiten sowie auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen zu übermitteln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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