Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG

HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. Die Einrichtung erstellt unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Konzeption für den Vollzug und schreibt diese regelmäßig fort.

(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Behinderungen einschließlich seelischer und psychischer Beeinträchtigungen, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4