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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

Der Vollzug soll den Jugendlichen das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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