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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Leitlinien der erzieherischen Gestaltung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den dem Opfer zugefügten Schaden soll geweckt werden.

(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln.

(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(4) Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(5) Die Jugendlichen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben; dabei ist der Pflege familiärer Beziehungen besonderes Gewicht beizumessen. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und insbesondere dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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