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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Achter Titel
Entlassung, Schlussbericht

§ 28 Vorbereitung der Entlassung, Entlassung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Haben sich die Jugendlichen selbst zum Vollzug gestellt, verhalten sie sich regelkonform und wirken sie an den Maßnahmen mit, soll die Einrichtung bei der Vollstreckungsleitung eine Entscheidung nach § 87 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes anregen.

(2) Die Einrichtung unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.

(3) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.

(4) Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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