Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Siebter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 27 Unmittelbarer Zwang
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Bedienstete dürfen gegen arrestierte Jugendliche unmittelbaren Zwang im Sinne von § 52 Abs. 1 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 778), anwenden, wenn sie Maßnahmen des Vollzugs rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Der Gebrauch von Schusswaffen ist ausgeschlossen.
(2) Gegen andere Personen als arrestierte Jugendliche darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, arrestierte Jugendliche zu befreien oder, auch mittels technischer Geräte, insbesondere unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, in den Einrichtungsbereich widerrechtlich einzudringen, unbefugt Gegenstände in den Einrichtungsbereich einzubringen oder wenn sie sich unbefugt im Einrichtungsbereich aufhalten; das Recht zum unmittelbaren Zwang gegen Sachen wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
(4) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(5) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(6) Für das Handeln auf Anordnung ist § 97 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.