Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Siebter Titel
Sicherheit und Ordnung
§ 26 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung der Jugendlichen, auch durch technische Hilfsmittel, insbesondere Videoüberwachung, soweit dies für Zwecke nach Abs. 1 unbedingt erforderlich ist,
3. die Trennung von den anderen Jugendlichen (Absonderung) bis zu 24 Stunden,
4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Einrichtung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leitung der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen.
(4) Die Anordnung wird den Jugendlichen mündlich eröffnet und erläutert. Sie ist mit einer kurzen Begründung aktenkundig zu machen.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur so weit aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen. Das Ergebnis der Überprüfungen und die Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Beteiligung des ärztlichen Dienstes sind aktenkundig zu machen. Unterbringungen nach Abs. 2 Nr. 4 werden auf die Höchstfrist nach Abs. 2 Nr. 3 nicht angerechnet.
(6) Bei der Beobachtung durch technische Hilfsmittel nach Abs. 2 Nr. 2 ist eine Aufzeichnung zulässig, soweit dies zur Abwendung einer in Abs. 1 genannten Gefahr unbedingt erforderlich ist. Auf die Beobachtung und die Aufzeichnung sind die Jugendlichen vorher hinzuweisen. Eine Abdunklung zur Nachtzeit ist zu gewährleisten. Das Schamgefühl ist so weit wie möglich zu schonen.
(7) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 und 4 sind die Jugendlichen in besonderem Maße zu betreuen. Jugendliche, die in einem besonders gesicherten Arrestraum untergebracht sind, werden von einer Ärztin oder einem Arzt aufgesucht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.