Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Fünfter Titel
Außenkontakte
§ 19 Besuche, Telefongespräche
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Den Jugendlichen kann auf Antrag gestattet werden, Besuch zu empfangen, unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche zu führen oder andere Telekommunikationsmittel zu nutzen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung hierdurch nicht gefährdet wird. Besuche von Kindern der Jugendlichen sind besonders zu fördern.
(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher absuchen oder durchsuchen lässt. § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 dürfen Besuche und Telefongespräche sowie die Nutzung anderer Telekommunikationsmittel aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus Gründen der Behandlung offen optisch überwacht werden, auch zur Feststellung der Identität von Gesprächsbeteiligten; die Überwachung erstreckt sich hierbei sowohl auf die Jugendlichen als auch auf deren Besuch. Die Besuche und Telefongespräche dürfen nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 3 genannten Gründen erforderlich ist, und, soweit sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Gegenstand haben, unbedingt erforderlich ist. Ein Besuch oder ein Telefongespräch darf abgebrochen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet ist. Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die optische Überwachung eines Besuchs kann auch durch technische Hilfsmittel erfolgen, insbesondere durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung); die betroffenen Personen sind hierauf hinzuweisen.
(3) Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, von bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache sowie von den in § 119 Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung genannten Personen und Stellen sind zu gestatten und werden nicht überwacht. Dies gilt für Telefongespräche und die Nutzung anderer Telekommunikationsmittel entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.