Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Fünfter Titel
Außenkontakte
§ 20 Aufenthalte außerhalb der Einrichtung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung können geeigneten Jugendlichen für Maßnahmen der Einrichtung gewährt werden oder wenn dies sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(2) Sie können darüber hinaus aus wichtigem Anlass gewährt werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer akut lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.
(3) Zur Ausgestaltung der Aufenthalte können den Jugendlichen Weisungen erteilt werden. Soweit dies erforderlich ist, werden sie begleitet oder ständig und unmittelbar beaufsichtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.