Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Fünfter Titel
Außenkontakte
§ 18 Schriftwechsel, Pakete
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Die Jugendlichen haben das Recht, Schreiben zu empfangen und abzusenden. Die Einrichtung fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang.
(2) Die Jugendlichen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Jugendlichen durch eine Sichtkontrolle ohne Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts auf unzulässige Einlagen überprüft. Ergeben sich bei der Sichtkontrolle oder aus Adressierung oder Absenderangabe konkrete Hinweise, dass der Schriftwechsel dem Vollzugsziel zuwiderläuft oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet, kann das Schreiben angehalten und zur Habe genommen werden. Eine erzieherische Aufarbeitung ist durchzuführen.
(3) Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Jugendlichen zu öffnen und zu kontrollieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.