Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Vierter Titel
Bildung, Beschäftigung, Freizeit und Sport
§ 17 Sport
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
Dem Sport kommt bei der Gestaltung des Vollzugs besondere Bedeutung zu. Die Einrichtung bietet täglich Maßnahmen oder andere Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung an. Sie fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.