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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Vierter Titel
Bildung, Beschäftigung, Freizeit und Sport

§ 16 Freizeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Die Einrichtung hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, eine angemessen ausgestattete Bibliothek sowie Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

(2) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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