Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG

HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Vierter Titel
Bildung, Beschäftigung, Freizeit und Sport

§ 15 Bildung und Beschäftigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. Zu diesem Zweck können ihnen auch Aufgaben innerhalb der Einrichtung und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 14 →§ 16