Gesetze / Landesrecht Hessen / HessJAVollzG
HessJAVollzGZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests
Dritter Titel
Unterbringung, Versorgung
§ 14 Gesundheitsschutz und Hygiene
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020
(1) Die Einrichtung unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung durch Infektionen, Drogen, Tabak und Alkohol. Das Rauchen auf dem Gelände der Einrichtung ist den Jugendlichen untersagt. Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen; sofern dies zu den vorgenannten Zwecken unerlässlich ist, kann den Gefangenen auch ein Mundschutz angelegt werden.
(2) Den Jugendlichen wird ermöglicht, sich täglich eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht. Darüber hinaus soll ein angeleiteter weiterer Aufenthalt im Freien gewährt werden, wenn andere Maßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Dauer des Vollzugs. Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen auch nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.