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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Dritter Titel
Unterbringung, Versorgung

§ 11 Besitz von Gegenständen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

Die Jugendlichen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Einrichtung einbringen oder in Besitz haben. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Gegenstände, die die Jugendlichen nicht in Besitz haben dürfen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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