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HessJAVollzG

ZWEITER ABSCHNITT
Vollzug des Dauerarrests

Dritter Titel
Unterbringung, Versorgung

§ 12 Kleidung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 13 · Stand: 24.11.2020

(1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Hygiene der Einrichtung, erforderlich ist.

(2) Bei Bedarf stellt die Einrichtung den Jugendlichen Kleidung zur Verfügung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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