Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-48
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 03.09.2020
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.