Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-48
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 23 · Stand: 03.09.2020
Zuständige Aufsichtsbehörde ist
1. nach § 50 Nr. 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S.1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde auch für die erlaubten Wettvermittlungsstellen,
2. nach § 50 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes die Bezirksordnungsbehörde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.