Gesetze / Landesrecht Hessen / 211-1

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 28.02.2023

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Ministerium der Justiz.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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