Gesetze / Landesrecht Hessen / 211-1

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 28.02.2023

(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.

(2) Das Ministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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