Gesetze / Landesrecht Hessen / 211-1
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 8 · Stand: 28.02.2023
Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so geht die Zuständigkeit auf dasjenige Gericht über, dem der Bezirksteil zugelegt ist, wenn in diesem Bezirksteil ein die örtliche Zuständigkeit begründender Gerichtsstand gegeben war. Im Übrigen und in verwaltungsmäßiger Hinsicht wird das Gericht zuständig, zu dessen Bezirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts gelegt ist.
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